Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
HellermannTyton GmbH
Rennbahnweg 65
A-1220 Wien
Stand: Oktober 2025
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AVB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der HellermannTyton GmbH (im Folgenden die Firma genannt). Dies gilt auch dann, wenn die Firma den Käufer bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AVB hinweist. Bedingungen des Käufers werden in keinem Fall Vertragsinhalt und zwar auch dann nicht, wenn die Firma nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AVB.
1.2. Die Angebote der Firma sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung der Firma.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma und dem Käufer getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen. Für uns gelten nur die einvernehmlich vereinbarten Fassungen von Dokumenten und nicht die neuesten Fassungen oder nicht gemeinsam vereinbarte und beidseitig unterschriebene Dokumente.
1.4. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Auslieferungslager der Firma ohne Nebenkosten wie Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Hinzu kommt Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Für Kleinstbestellungen unter 150,– EUR (netto ohne Umsatzsteuer) berechnet die Firma einen Mindermengenzuschlag von 25,– EUR (netto zzgl. Umsatzsteuer) pro Auftrag, sofern nicht anders in den Angebotsunterlagen angeführt.
2.2. Alle Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – Zug um Zug gegen Lieferung oder binnen der auf der Rechnung angeführten Zahlungsbedingungen ohne Abzug zahlbar.
2.3. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung der Firma aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Einlangen auf dem Konto von HellermannTyton GmbH maßgeblich.
2.4. Die Firma ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist die Firma gleichfalls nicht verpflichtet.
2.5. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder einem anderem Geschäft im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht zusätzlich darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
2.6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma anerkannt sind.
2.7. Ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, hat der Käufer ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt oder werden der Firma sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern und durch die die Erbringung der vom Käufer geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist die Firma berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankgarantie (nach Wahl des Käufers) zu fordern und ihre Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist die Firma weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen. Außerdem kann die Firma in diesem Fall die Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungsermächtigung gemäß den Ziffern (5.3) und (5.5) sowie das Recht zur Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bereits gelieferter Ware gemäß den Ziffern (5.2) und (5.3) widerrufen sowie die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.
3. Lieferung und Abnahme
3.1. Die Lieferverpflichtung der Firma steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Firma die Ware als Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten bezieht. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung durch die Firma verschuldet ist.
3.2. Gefahr und Kosten einer Versendung der Ware ab Werk/Auslieferungslager sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der Käufer. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von der Firma ausgewähltes Unternehmen erfolgt.
3.3. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Beginn der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über.
3.4. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.
3.5. Der Käufer kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese binnen auf der Rechnung angeführten Zahlungsbedingungen ohne Abzug zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Bei Sonderanfertigungen behält die Firma sich eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der bestellten Menge vor. Bei einer Sonderanfertigung ist eine Stornierung nach Fertigungsbeginn und die Rücksendung ausgeschlossen. Abgerechnet wird in jedem Fall ausschließlich die tatsächlich gelieferte Menge.
3.6. Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch die Firma lediglich schriftlich angeboten wird und er dieselbe nicht unverzüglich abruft. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
3.7. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Bereitstellung, abgenommen bzw. abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist, ist die Firma berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers
• Entweder an den Käufer zu versenden,
• Oder bei der Firma einzulagern,
• Oder bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern.
Für die Einlagerung wird eine Lagergebühr berechnet:
• Palettenware: € 8,00 pro Palette und Tag
• Kartonware: € 11,20 pro Karton und Tag
Die Firma ist gleichzeitig berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder - nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.
3.8. Gerät der Käufer mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug, kann die Firma – unbeschadet weitergehender Rechte – vom Käufer statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 % des Brutto-Rechnungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware anderweitig veräußern. Die Vertragsstrafe wird auf einen gegebenenfalls vom Käufer zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
3.9. Bei Lieferbedingungen gemäß EXW (Ex Works) oder FCA (Free Carrier) gewährt die Firma dem Käufer eine Frist von bis zu 2 Werktagen nach Bereitstellung der Ware zur Organisation und Durchführung der Abholung.
Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgeholt, gelten die unter Punkt 3.7 genannten Lagerbedingungen und Gebühren.
3.10. Transportschäden sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der Ware, schriftlich bei der Firma anzuzeigen – auch dann, wenn die Firma nicht selbst für den Transport verantwortlich ist. Die rechtzeitige Anzeige ist Voraussetzung für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Transporteur oder der Versicherung.
4. Lieferfristen und Liefertermine
4.1. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Firma, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Käufer zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verlässt oder die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der Firma nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
4.2. Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine Zeit nach vorangegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt, tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei der Firma ein.
4.3. Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Firma wie beispielsweise Naturgewalten, Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei der Firma oder deren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen bei der Firma oder deren Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich die Firma schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, aber der Firma nicht bekannt waren. Die Firma wird dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.
4.4. Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn die Firma auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob sie zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
5. Verpackung und Kennzeichnung
5.1. Wenn nicht anders schriftlich beidseitig vereinbart und akzeptiert, erfolgen unsere Lieferungen in der von uns definierten Standardverpackung und werden gemäß unseren internen Vorgaben gekennzeichnet.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma (Vorbehaltsware). Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Käufer uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Käufer hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Käufer diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind innerhalb der Limits des Versicherungsvertragsgesetzes bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
6.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Firma als Herstellerin, ohne diese zu verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer (5.1). Bei Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Firma gehörenden Waren durch den Käufer steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Firma an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Käufer bereits jetzt der Firma die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die Firma. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer (5.1).
6.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen dieser AVB auf die Firma übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers. Sie kann ferner von der Firma in den unter Ziffer (2.6) aufgeführten Fällen, bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen sowie bei Nichtzahlung der Rechnung bei Fälligkeit widerrufen werden. In diesen Fällen ist dem Käufer auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt.
6.4. Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma nachkommt, und er nicht sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen (vgl. hierzu 7.2) verletzt, ist der Käufer berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer hat die Firma sofort von jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende
lnterventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
6.5. Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Käufer auf Verlangen der Firma verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine Abnehmer von der Abtretung an die Firma zu unterrichten (sofern die Firma das nicht selbst tut) und der Firma die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner kann die Firma, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an die Firma abgetretenen Forderungen und
sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann die Firma die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwerten, sobald die Firma entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz statt oder neben der Leistung eingetreten sind. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen. Die Firma ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.
6.6. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 10 (zehn) vom Hundert, ist die Firma auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet.
7. Beschaffenheit der Ware und Mängelhaftung
7.1. Sofern die Firma dem Käufer Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, Norm-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von der Firma zu erbringenden Leistungen. Eine Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden.
7.2. Die Firma ist insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware dem vom Käufer vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist.
7.3. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – die Beschaffenheit der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 (fünf) Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter Beilage von Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise nach deren Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt.
7.4. Unterlässt der Käufer die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne der Firma zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.
7.5. Bei berechtigten Mängelrügen oder Beanstandungen ist die Firma nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Der Käufer trägt bei der Nacherfüllung die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
7.6. Schlägt die von der Firma gewählte Nacherfüllung wiederholt fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar, wird sie von der Firma verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die die Firma zu vertreten hat, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
7.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 9. Die Beweislast für das Vorliegen eines ursprünglichen Mangels trifft den Käufer.
7.8. Schadenersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer (7) begrenzt.
8. Begrenzung von Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen
8.1. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen die Firma oder die Mitarbeiter der Firma sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Dies gilt auch für etwaige Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Lieferantenerklärungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
8.2. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen die Firma oder die Mitarbeiter der Firma sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, z. B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs-–, Informations- – oder Geheimhaltungspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.3. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Firma verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
9. Schutzrechte und Datenschutz
9.1. Die Firma behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit die Firma die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers herstellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer die Firma von sämtlichen hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.
9.2. Die Firma ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten stammen – automationsunterstützt zu bearbeiten und zu speichern.
9.3. Der Käufer stimmt der Nutzung seiner Kontaktdaten zur Übermittlung von Produktinformationen, Einladung zu Messen, Events und Kundenzufriedenheitsumfragen, Newsletter und Verkaufsaktionen ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann jederzeit vom Käufer widerrufen werden.“
9.4. Datenschutzerklärung und Betroffenenrechte
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Informationen zur Verarbeitung, zu den Betroffenenrechten sowie zu etwaigen Datenübermittlungen ins Ausland finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Diese ist jederzeit abrufbar und Bestandteil unserer Informationspflichten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
10.2. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
HellermannTyton GmbH
Rennbahnweg 65
A-1220 Wien
Tel: +43 (0) 1 2599955 – 0
Internet: www.HellermannTyton.at
E-Mail: htcee.office@HellermannTyton.com
Stand: Oktober 2025