19/03/2024

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen                                                                                            

HellermannTyton GmbH
Rennbahnweg 65
A-1220 Wien

Stand: Juni 2014


1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AVB genannt) gelten für alle
gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und
Auskünfte der HellermannTyton GmbH (im Folgenden die Firma genannt). Dies gilt auch dann, wenn die Firma den
Käufer bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AVB hinweist. Bedingungen des Käufers werden in keinem Fall
Vertragsinhalt und zwar auch dann nicht, wenn die Firma nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in
jedem Fall ausschließlich diese AVB.
1.2. Die Angebote der Firma sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung einer
Auftragsbestätigung der Firma.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma und dem Käufer getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich
niederzulegen.
1.4. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende
branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche
Bestimmung.


2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Auslieferungslager der Firma ohne Nebenkosten wie Fracht, Zoll, Verpackung
und Versicherung, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Hinzu kommt Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
Für Kleinstbestellungen unter 150,– EUR (netto ohne Umsatzsteuer) berechnet die Firma einen Mindermengenzuschlag
von 25,– EUR (netto zzgl. Umsatzsteuer) pro Auftrag, sofern nicht anders in den Angebotsunterlagen angeführt.
2.2. Alle Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – Zug um Zug gegen
Lieferung oder binnen der auf der Rechnung angeführten Zahlungsbedingungen ohne Abzug zahlbar.
2.3. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung der Firma
aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Einlangen auf
dem Konto von HellermannTyton GmbH maßgeblich.
2.4. Die Firma ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden
diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur
rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist die Firma gleichfalls nicht
verpflichtet.
2.5. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder einem anderem Geschäft im
Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben
und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der
jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der
Verkäufer nicht zusätzlich darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt
vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
2.6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von der Firma anerkannt sind.
2.7. Ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, hat der Käufer ein
der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt oder
werden der Firma sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern und durch die
die Erbringung der vom Käufer geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist die Firma berechtigt, für noch
ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch
Bankgarantie (nach Wahl des Käufers) zu fordern und ihre Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist die Firma weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten sowie
Schadenersatz zu verlangen. Außerdem kann die Firma in diesem Fall die Weiterveräußerungsbefugnis nebst
Einziehungsermächtigung gemäß den Ziffern (5.3) und (5.5) sowie das Recht zur Be- oder Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung bereits gelieferter Ware gemäß den Ziffern (5.2) und (5.3) widerrufen sowie die Rückgabe der
gelieferten Ware verlangen.


3. Lieferung und Abnahme
3.1. Die Lieferverpflichtung der Firma steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, sofern die Firma die Ware als Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten
bezieht. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung durch die Firma verschuldet ist.
3.2. Gefahr und Kosten einer Versendung der Ware ab Werk/Auslieferungslager sowie die Kosten einer etwaigen
Transportversicherung trägt der Käufer. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von der Firma ausgewähltes
Unternehmen erfolgt.
3.3. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Beginn der Verladung der Ware in das Transportmittel auf
den Käufer über.
3.4. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus
Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
beim Käufer auf diesen über.
3.5. Der Käufer kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese binnen auf der Rechnung
angeführten Zahlungsbedingungen ohne Abzug zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur
Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Bei Sonderanfertigungen behält die Firma
sich eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der bestellten Menge vor. Bei einer Sonderanfertigung ist eine
Stornierung nach Fertigungsbeginn und die Rücksendung ausgeschlossen. Abgerechnet wird in jedem Fall
ausschließlich die tatsächlich gelieferte Menge.
3.6. Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch die Firma lediglich schriftlich
angeboten wird und er dieselbe nicht unverzüglich abruft. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des
Annahmeverzuges bleiben unberührt.
3.7. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Käufer unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls ist
die Firma berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Wahl der Firma entweder an den Käufer zu
versenden oder bei der Firma einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1 % des Brutto-Rechnungsbetrages pro
angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird oder auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem dazu befugten
Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig ist die Firma berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder
nach Setzung einer angemessenen, mindestens zwei Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und
die Ware anderweitig zu verwerten. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist nicht oder nicht
vollständig abgerufen wird.
3.8. Gerät der Käufer mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um
mehr als einen Monat in Verzug, kann die Firma – unbeschadet weitergehender Rechte – vom Käufer statt der
Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 (fünf) vom Hundert des Brutto-Rechnungswertes verlangen und die
gegebenenfalls eingelagerte Ware anderweitig veräußern. Die Vertragsstrafe ist auf einen gegebenenfalls vom Käufer
zu leistenden Schadenersatz anzurechnen.
3.9. Etwaige Transportschäden hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der
Ware, auch dann bei der Firma anzuzeigen, wenn die Firma für den Transport nicht verantwortlich ist.


4. Lieferfristen und Liefertermine
4.1. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers
voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Firma, jedoch nicht vor Klarstellung
sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen
Unterlagen und sonstiger vom Käufer zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die
Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verlässt oder die
Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der Firma nicht rechtzeitig abgesandt
werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
4.2. Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine Zeit nach vorangegangenem
Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt, tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei der Firma ein.
4.3. Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Firma wie beispielsweise Naturgewalten, Krieg,
Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich
währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei der Firma oder deren Lieferanten oder
Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel,
Energiemangel und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen bei der Firma oder deren Lieferanten verlängern fest
vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich die Firma schon in
Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss
vorhanden, aber der Firma nicht bekannt waren. Die Firma wird dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art
unverzüglich mitteilen.
4.4. Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn die Firma auf seine Aufforderung nicht binnen
Wochenfrist erklärt, ob sie zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht
unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene
Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.


5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma (Vorbehaltsware). Bei Lieferung
unter Eigentumsvorbehalt tritt der Käufer uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch
Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen
zahlungshalber ab. Der Käufer hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession
zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern,insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und
auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen uns
gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Käufer diese nur in
unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind innerhalb der Limits des
Versicherungsvertragsgesetzes bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
5.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Firma als Herstellerin, ohne diese zu verpflichten. Die be-
/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer (5.1). Bei Be-
/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Firma gehörenden Waren durch
den Käufer steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Firma an der
Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Käufer
bereits jetzt der Firma die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die Firma. Die
hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im
Sinne von Ziffer (5.1).
5.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß
den Bestimmungen dieser AVB auf die Firma übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Die vorstehende
Befugnis erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers. Sie kann ferner von der Firma in den unter Ziffer (2.6)
aufgeführten Fällen, bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen sowie bei Nichtzahlung der Rechnung bei
Fälligkeit widerrufen werden. In diesen Fällen ist dem Käufer auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und
deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt.
5.4. Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber der Firma nachkommt, und er nicht sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen (vgl. hierzu 7.2)
verletzt, ist der Käufer berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder
Verpfändung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Käufer
nicht berechtigt. Der Käufer hat die Firma sofort von jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der
für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende
lnterventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
5.5. Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Käufer auf Verlangen
der Firma verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und
seine Abnehmer von der Abtretung an die Firma zu unterrichten (sofern die Firma das nicht selbst tut) und der Firma die
zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner kann die Firma, wenn der Käufer mit
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware
herausverlangen und die an die Firma abgetretenen Forderungen und
sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann die Firma die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche
verwerten, sobald die Firma entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die
Geltendmachung von Schadenersatz statt oder neben der Leistung eingetreten sind. Unter den vorstehenden
Voraussetzungen erlischt das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen. Die Firma ist in den genannten Fällen
berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware
abzuholen.
5.6. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 10
(zehn) vom Hundert, ist die Firma auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der
Firma verpflichtet.


6. Beschaffenheit der Ware und Mängelhaftung
6.1. Sofern die Firma dem Käufer Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, Norm-
Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die
Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von der Firma zu erbringenden
Leistungen. Eine Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden.
6.2. Die Firma ist insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware dem vom Käufer vorgesehenen spezifischen
Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist.
6.3. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und –
erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – die Beschaffenheit der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare
Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 (fünf) Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich (soweit möglich und
zumutbar, unter Beilage von Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu
rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise nach deren Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als
vorbehaltlos genehmigt.
6.4. Unterlässt der Käufer die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige
Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne der Firma zuvor
Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für
die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.
6.5. Bei berechtigten Mängelrügen oder Beanstandungen ist die Firma nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch
Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Der Käufer trägt bei der Nacherfüllung die Mehrkosten, die
darauf beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
6.6. Schlägt die von der Firma gewählte Nacherfüllung wiederholt fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar, wird sie von der
Firma verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die die Firma zu vertreten
hat, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern.
6.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere
Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude
oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges gem. Punkt 9. Die Beweislast für das Vorliegen eines ursprünglichen Mangels trifft den Käufer.
6.8. Schadenersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer (7) begrenzt.


7. Begrenzung von Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen
7.1. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen die Firma oder die Mitarbeiter der Firma
sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen
Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Dies gilt auch für etwaige
Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Lieferantenerklärungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
7.2. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen die Firma oder die Mitarbeiter der Firma
sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie,
übernommenen Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Unter
wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist,
z. B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs-–, Informations- – oder
Geheimhaltungspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder
fällt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Firma verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.


8. Schutzrechte und Datenschutz
8.1. Die Firma behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit die Firma die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen
Angaben des Käufers herstellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer die Firma von sämtlichen
hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.
8.2. Die Firma ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer –
auch wenn diese von Dritten stammen – automationsunterstützt zu bearbeiten und zu speichern.
8.3. Der Käufer stimmt der Nutzung seiner Kontaktdaten zur Übermittlung von Produktinformationen, Einladung zu
Messen, Events und Kundenzufriedenheitsumfragen, Newsletter und Verkaufsaktionen ausdrücklich zu. Diese
Zustimmung kann jederzeit vom Käufer widerrufen werden.“


9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
9.2. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur
Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich
zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.


HellermannTyton GmbH
Rennbahnweg 65
A-1220 Wien

Tel: +43 (0) 1 2599955 – 0
Internet: www.HellermannTyton.at
E-Mail: htcee.office@HellermannTyton.com

 

Stand: Juni 2014